a) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller"), wenn der Besteller Unternehmer (§14 BGB), eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b) Unsere Verträge gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware"), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder einkaufen.(§§ 433,651 BGB). Die AGB gelten in der jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
c) Unsere AGB gelten ausschließlich.Abweichende , entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bestellers werden nur dann und insoweit Bestandteil des Vertrages, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall und insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
d) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung unsererseits maßgebend.
e) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Besteller uns gegenüber wirksam sind, (z.Bsp. Fristsetzungen,Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen oder Minderungserklärungen) bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
f) Die Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften hat lediglich klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Klarstellung, soweit sie nicht durch die AGB abgeändert oder ausgeschlossen werden.
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z. Bsp. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir unsere Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Das Recht Kalkulations- und Druckfehler zu berichtigen, behalten wir uns vor.
b) Eigene Schutzrechte oder Know- how kann uns der Betreiber nur entgegenhalten, wenn er uns spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Unterlagen schriftlich auf das Bestehen eigener Rechte hingewiesen hat.
c) Die Bestellung der Ware gilt als unverbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware an den Besteller.
d)Storniert der Besteller einen von uns bestätigten Auftrag, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten in voller Höhe, mindestens aber 20% des Auftragswertes (netto), vom Besteller zu verlangen.
a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht und Umsatzsteuer.
b) Wesentliche Änderungen auftragsbezogener Kostenfakoren berechtigen uns, die Preise entsprechend anzupassen.
c) Ist nichts anderes vereinbart, wird von uns erforderlich gehaltene Einwegverpackungen zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Verwendung von Mietbehältern wird die Miete berechnet.
d) Beim Versendungskauf (Nr. 5a) trägt der Besteller die Transportkosten ab Werk bis zu einem Nettorechnungsbetrag in Höhe von 2.500,00 EUR. Der Besteller trägt die Kosten einer evtl. gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Europaletten und Gitterboxen.
e) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, soweit in unserer Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel bestimmt ist. Bei Verträgen mit einem Lieferwert ab 5.000 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen mit der technischen und kaufmännischen Freigabe.
f) Der Besteller kommt mit Ablauf der vorgenannten Frist in Verzug. Der Kaufpreis wird während des Verzuges in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
g) Der Besteller kann gegen unsere Forderungen nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestritten Gegenforderungen aufrechnen.Der Besteller ist auch zur Aufrechnung berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend gemacht. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag beruht.
h) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. (z.Bsp. durch Insolvenzeröffnungsantrag), so sind wir nach gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (§321 BGB).Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären.Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
i) Scheck und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, Wechsel ferner nur vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Die Kosten für Diskontierung, Steuereinzug und Spesen trägt der Besteller.
a) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
b) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten ( Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierfür unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, die Lieferung einzustellen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten neben behördlichen Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder jede andere ähnliche Behinderung, insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.Bsp. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers gem. Nr 8 unserer AGB.
c) Wir sind zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Sind Lieferfristen vereinbart, werden Zeiträume für den Transport addiert. Die Lieferzeit beginnt mit Erteilung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung von dem Besteller zu beschaffenden Bestellangaben,Unterlagen,Freigaben oder dem Eingang einer zu erbringenden Zahlung. Liefertag ist der Tag des Versandes.Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag.
d) Wir kommen nur durch eine Mahnung des Bestellers in Lieferverzug. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware.Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
e) Bei Rahmenabschlüssen, Deckungskäufen und Abrufaufträgen können wir ab 3 Monaten nach Auftragsbestätigung verbindliche Einteilung verlangen.Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb 2 Wochen nach, gerät er in Annahmeverzug.Dann sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzten und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.
f) Wünscht der Besteller, dass bei uns besondere Prüfungen durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen bei Vertragsabschluss zu vereinbaren. Andernfalls gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.
g) Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen durch den Besteller oder von Ihm beauftragten Dritten vereinbart,so ist diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Besteller einzulagern:Damit gilt die Ware als angenommen.
a) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Dort ist auch der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen.
b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über.Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
c) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. Bsp. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist. Ist keine Lieferfrist bestimmt, beginnt die Berechnung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
d) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geingerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
a) Soweit unsre AGB nichts anderes bestimmen und nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für die Beschaffenheit der Erzeugnisse die DIN Normen. Maße, technische Werte und sonstige Eigenschaften unserer Produkte geben wir nach bestem Wissen an.
b) Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen angegebenen Gewichte, Mengen und Stückzahlen maßgebend.Für Umarbeitungs- und Beistellmaterial gelten unsere Eingangsgewichte. Reklamation dieser Angabe können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Ablieferung bei uns eingehen.
a) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften,soweit im nachfolgenden nicht anders bestimmt ist.In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress §§478,479 BGB).
b) Es bestehen keine Gewährleistungsanforderungen für Schäden, die auf dem Transport ab Werk, sofern wir nicht selbst Transporteur sind, beruhen. Gleiches gilt auch bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage,Inbetriebsetzung, Bedienung und Behandlung durch den Besteller oder von ihm beauftragten Dritten, natürlicher Abnutzung, Austauschwerkstoffe, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund und chemische, elektrochemische und elekrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert. Der Besteller trägt in jedem Fall die Mehrkosten, die uns durch die Änderung entstehen.
c) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleichen Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
d) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§434 Abs. 1 S.2 und 3 BGB).Für öffentliche Äußerungen des Herstellers (z.Bsp. bei Deckungskäufen) oder sonstiger Dritter (z.Bsp. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
e) Die Mängelansprüche des Bestellers setzten voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs - und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel,so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Aussage, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Rüge- und Untersuchungspflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch - und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
f) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangel ( Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen.
g) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
h) Der Besteller hat die uns zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben.Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
i) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
j) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine Nacherfüllung innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
k) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Nr. 8 der AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
a) Soweit sich aus unseren AGBs nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
b) Auf Schadenersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ( Verpflichtung, deren Erfüllung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die Lieferung einer von wesentlichen Mängeln freien Ware sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken): In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des für uns vorhersehbaren oder typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
c) Die sich aus Nr.8 Buchstabe b) der AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Haften wir für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf eine Betrag von 3.000.000,00 .- EUR je Schadensfall ( entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung ) beschränkt. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
e) Wegen einer Pflichtverletzung , die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers ( insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
f) Haben wir nach Anweisungen oder Zeichnungen des Bestellers gefertigt, so hat dieser uns soweit unter Verzicht auf eigene Ansprüche von evtl. Ansprüchen Dritter wegen Schadensersatz oder Schutzrechtsverletzungen freizustellen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.
g) Technische Auskünfte oder Beratungen, die nicht zum geschuldeten und vertraglich vereinbartem Leistungsumfang gehören, erfolgen unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
h) Eine weitere Haftung wegen Betriebsausfalls, Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn und sonstigen mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig,soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Für weitergehende sonstige mittelbare Schäden ist die Haftung ausgeschlossen.
i) Eine Haftung besteht nur, wenn diese vom Besteller innerhalb der Verjährungsfrist für Sachmängelhaftungsansprüche gem. Nr. 9 eintreten und uns gegenüber vom Besteller unverzüglich nach Schadenseintritt schriftlich angezeigt werden.
j) Vorstehende Haftungsausschlüsse- und -beschränkungen gelten in gleichen Umfang für unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
a) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung.Mängelansprüche bei Verschleißteilen verjähren in sechs Monaten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
b) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung bei Sach-, und Rechtsmängeln unberührt (u.a. § 438 Abs. 1Nr.2 BGB).Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr 1. BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§479 BGB).
c) Die vorstehenden kaufrechtlichen Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195,199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Nr. 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderung aus dem Vertrag und den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller vor.
b) Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung aufgrund des Scheck- Wechselverfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt auch nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Zahlungen des Bestellers zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
c) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder an Dritte verpfändet, noch zu Sicherheit übereignet werden.Der Besteller verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung sowie zur ordnungsgemäßen Lagerung der Vorbehaltsware.
d) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und uns alle Informationen zur Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 Abs. 1 ZPO mitzuteilen. Der Besteller haftet vollumfänglich für den Ausfall der von uns gegen den Dritten geltend gemachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
e) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Forderung nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zuückzutreten.
f) Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden, wobei ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen gelten.
g) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Erzeugnisse die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehen zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
h) Soweit nach Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Waren mit Waren Ditter , dem Dritten Eigentumsrechte am Erzeugniss entstehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
i) Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaig entstandenen Miteigentumsanteil nach Nr. 10 Buchst. h) zur Sicherheit an uns ab. Die Verpflichtungen nach Nr. 10 Buchst. c) gelten auch aus einer Weiterleitung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrent auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten.Nach erfolgter Saldierung tritt an Ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung hatte.Wir nehmen die Abtretungen an.
j) Der Besteller wird neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit besteht, verpflichten wir uns die Forderung nicht einzuziehen. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazu notwendigen Unterlagen an uns auszuhändigen. Die Abtretung der Forderung ist dem Dritten gegenüber schriftlich mitzuteilen.
k) Übersteigt der realisierte Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
a) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein offentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand - auch international- mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel - und Scheckverbindlichkeiten.
b) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung aller Internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sind, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.
(Stand: 21.07.2016)